Arbeitsmarkt & Arbeitsrecht

Was das Thema Arbeitsmarkt angeht, so handhabt Brasilien seine Einwanderungspolitik sehr restriktiv. Bevor ein Arbeitgeber einen Ausländer einstellen kann, muss er nachweisen, dass er für den Job keinen einheimischen Arbeitnehmer gefunden hat, mit der diese Stelle genauso gut hätte besetzt werden können. Nur mit diesem Nachweis ist die Einstellung einer ausländischen Fachkraft und die Erteilung der Arbeitserlaubnis für den Arbeitnehmer möglich. Dabei gilt: Je höher qualifiziert die Stelle ist, umso leichter ist die Argumentation für den Arbeitgeber.

 

Für die restriktive Einwanderungspolitik Brasiliens gibt es Gründe: 2008 lag die Arbeitslosenquote in Brasilien bei 9,8 Prozent. Für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes werden auf der anderen Seite aber Fachkräfte aus dem Ausland dringend benötigt. Das brasilianische Arbeitsrecht sieht vor, dass ausländische Fachkräfte in der Regel ein auf zwei Jahre befristetes Visum erhalten, kombiniert mit einer Arbeitserlaubnis.

 

Dazu braucht der ausländische Arbeitnehmer den oben erwähnten Stellennachweis. Doch es gibt noch eine weitere Hürde: Eine Arbeitserlaubnis wird nur dann erteilt, wenn zwischen der vorgesehenen Tätigkeit, bzw. der Berufsausbildung des Arbeitnehmers und dem Gesellschaftszweck des Arbeitgebers in Brasilien ein direkter Zusammenhang besteht. Brasilianische Unternehmen dürfen zudem höchstens einen Ausländeranteil von einem Drittel haben. Erst wenn ein ausländischer Staatsbürger schon seit zehn Jahren im Lande lebt und einen brasilianischen Ehegatten, bzw. ein in Brasilien geborenes Kind hat gelten diese Bestimmungen nicht mehr.

 

Arbeitsrecht: Fünf-Tage-Woche und ein Arbeitsbuch

In der brasilianischen Verfassung ist eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vorgesehen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 44 Stunden. Im Dienstleistungs- und Industriebereich gilt in Brasilien die Fünftagewoche. Das Mindestalter zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beträgt 14 Jahre. Jeder Arbeitnehmer muss ein Arbeitsbuch führen. Darin enthalten sind vom Arbeitgeber eingetragene Angaben zum Arbeitsverhältnis, dem Lohn und den Sozialabgaben. Die Probezeit beträgt gesetzlich drei Monate, die Kündigungsfrist 30 Tage. Nach der Geburt eines Kindes besteht für Arbeitnehmerinnen ein fünf Monate dauernder Kündigungsschutz.

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